Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
(...)
5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
(...)
1.
| Allgemeines | | |
1.1.
| Gegenstand von Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO | | |
Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO eröffnet einen besonderen Gerichtsstand am Ort der Niederlassung für Streitigkeiten, welche aus dem Betrieb der Niederlassung hervorgehen. Eine Partei, die eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat unterhält, ist im Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 für die Geschäftspartner der Niederlassung in diesem Mitgliedstaat gerichtspflichtig, sodass diese sie nicht im allgemeinen Beklagtengerichtsstand des Art. 4 an ihrem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verklagen müssen.
| 1 |
Der Gerichtsstand der Niederlassung kann in den Rechten verschiedener Mitgliedstaaten bereits auf eine lange Tradition zurückblicken.
(1 Entscheidung)
| 2 |
Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO hat Art. 5 Nr. 5 Brüssel I-VO wortgleich übernommen. Der Gerichtsstand der Niederlassung war in der heutigen Form bereits in der Anfangsversion des EuGVÜ und im LugÜ1988 enthalten und wurde unverändert in die Brüssel I-VO übernommen. Er gilt mit demselben Wortlaut auch für das LugÜ2007.
| 3 |
Das Compendium zu Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO wertet die Rechtsprechung des EuGH und der Gerichte der Mitgliedstaaten sowie der weiteren Übereinkommensstaaten der Luganer Übereinkommen aus zu - Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO; - Art. 5 Nr. 5 Brüssel I-VO und zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ; - Art. 5 Nr. 5 LugÜ2007 und zu Art. 5 Nr. 5 LugÜ1988.
| 4 |
1.2.
| Anwendungsbereich von Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO | | |
Art. 7 Nr. 5 setzt voraus, dass die Brüssel Ia-VO anwendbar ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Sitz des Beklagten im Gemeinschaftsgebiet liegt → Compendium zu Art. 6 Brüssel Ia-VO, unalex COM-4984. Für eine Klage gegen einen Beklagten mit dem Sitz in einem Drittstaat steht der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 deshalb auch dann nicht zur Verfügung, wenn dieser eine Niederlassung in der Gemeinschaft unterhält.
(1 Entscheidung)
| 5 |
Etwas anderes gilt aber für die Zuständigkeit für Versicherungs- und Verbrauchersachen und für individuelle Arbeitsverträge. Hier erweitern die Artt. 11 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 Brüssel Ia-VO den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung: Unterhalten ein Versicherer, ein Vertragspartner des Verbrauchers oder ein Arbeitgeber aus einem Drittstaat eine Zweigniederlassung im Gemeinschaftsgebiet, so werden sie für Klagen aus deren Betrieb so behandelt, als ob ihr Sitz im Gemeinschaftsgebiet läge.
| 6 |
Art. 7 Nr. 5 begründet neben der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung befindet, auch die örtliche Zuständigkeit am Ort der Niederlassung. Die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten ist in dieser Frage allerdings nicht einhellig.
(4 Entscheidungen)
| 7 |
2.
| Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung | | |
2.1.
| Autonome Auslegung des Begriffs der Niederlassung | | |
Der EuGH hat bereits sehr früh entschieden, dass der Begriff der Niederlassung in Art. 7 Nr. 5 autonom auszulegen ist.
(3 Entscheidungen)
| 8 |
2.2.
| Begriff der Niederlassung | | |
Nach der Definition des EuGH setzt eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO voraus, dass ein Unternehmen mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Gerichtsstaat einen auf Dauer angelegten Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit unterhält, der als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er mit außenstehenden Dritten Geschäfte abwickeln kann, sodass diese sich für solche Geschäfte nicht an das Stammhaus zu wenden brauchen, sondern diese unmittelbar mit der Niederlassung abwickeln können.
(6 Entscheidungen)
| 9 |
Eine Niederlassung ist dadurch gekennzeichnet ist, dass sie auf Dauer angelegt ist. Eine nur für die Abwicklung eines einzigen Vorhabens oder Projekts eingerichtete Außenstelle ist keine Niederlassung iSv Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO.
(2 Entscheidungen)
| 10 |
Damit von einer Niederlassung iSv Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO gesprochen werden kann, muss eine zumindest teilweise Autonomie gegenüber dem Stammhaus bestehen.
(2 Entscheidungen)
| 11 |
Eine Niederlassung muss nach außen als solche auftreten und als selbständige Einheit des Haupthauses erkennbar sein.
(1 Entscheidung)
| 12 |
Ohne Bedeutung ist es, wenn die Niederlassung, an deren Ort geklagt wird, die einzige Niederlassung des Stammhauses ist. Die Begriffe Zweigniederlassung, Agentur und sonstige Niederlassung sind Unterfälle des übergeordneten Begriffs der Niederlassung.
(2 Entscheidungen)
| 13 |
Auch eine rechtlich selbständige Gesellschaft kann als Zweigniederlassung einer anderen Gesellschaft im Sinne von Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO angesehen werden. Eine Zweigniederlassung eines Geschäftspartners der Partei, die im Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 in Anspruch genommen wird, kann dieser dagegen nur als solche zugerechnet werden, wenn sie im Geschäftsverkehr auch als Zweigniederlassung dieser Partei auftritt.
(2 Entscheidungen)
| 14 |
2.3.
| Äußerer Anschein einer Niederlassung | | |
Zur Begründung des Gerichtsstands der Niederlassung kann es bereits ausreichen, dass von einem Unternehmen mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zurechenbar der Anschein gesetzt wurde, dass im Gerichtsstaat eine Niederlassung unterhalten wird. Hat eine dritte Partei hierauf vertraut, so muss die Partei die diesen Anschein durch ihr Handeln oder durch ihren Auftritt im Geschäftsleben veranlasst hat, sich so behandeln lassen, als ob sie im Gerichtsstaat tatsächlich eine Niederlassung unterhielte. Im Rahmen des gesetzten Rechtsscheins ist sie deshalb im Gerichtsstaat gerichtspflichtig.
(3 Entscheidungen)
| 15 |
Erforderlich ist jedoch, dass der Anschein einer selbständigen Geschäftstätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Niederlassung angenommen werden soll, gesetzt wird. Die bloße Eintragung in ein Register ohne entsprechende Tätigkeit reicht dafür ebenso wenig aus wie die Aufnahme eines Unternehmens in einen Ausstellungskatalog.
(3 Entscheidungen)
| 16 |
2.4.
| Zeitpunkt des Bestehens der Niederlassung | | |
Die Niederlassung muss bereits bestanden haben, bevor es zu der Streitigkeit gekommen ist, für die der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 in Anspruch genommen werden soll. Wird eine Niederlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet, fehlt es an der Voraussetzung, dass die Streitigkeit aus dem Betrieb der Nierderlassung entstanden sein muss.
(2 Entscheidungen)
| 17 |
Im Zeitpunkt der Klageerhebung muss die Zweigniederlassung noch bestehen, damit im Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 geklagt werden kann.
(3 Entscheidungen)
| 18 |
Besteht die Niederlassung im Zeitpunkt der Klageerhebung und wird sie während des Verfahrens aufgelöst, so bleibt der einmal begründete Gerichtsstand nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bestehen.
(1 Entscheidung)
| 19 |
3.
| Vertriebspartner und Konzerngesellschaften | | |
3.1.
| Vertriebspartner | | |
Eine Zweigniederlassung setzt voraus, dass sie der Leitung und der Aufsicht des Stammhauses unterliegt. Ein Alleinvertriebshändler, der die Produkte des Herstellers von diesem erwirbt und im eigenen Namen und auf eigene Rechung vertreibt, kann deshalb nicht als Zweigniederlassung des Herstellers angesehen werden.
(2 Entscheidungen)
| 20 |
Ein Handelsvertreter kann in der Regel nicht als Niederlassung des Unternehmers angesehen werden, für den von ihm Verkaufsgeschäfte vermittelt werden. Auch andere Vertriebspartner können den Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO nicht mit der Begründung für ihre Klage gegen den Hersteller in Anspruch nehmen, dass sie als seine Niederlassung tätig oder tätig gewesen seien. Die Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten ist aber zuweilen unsicher.
(5 Entscheidungen)
| 21 |
Bei Vermittlern von Geschäften kommt es auf die konkrete Form an, in der sie mit dem Unternehmer zusammenarbeiten, für den von ihnen Geschäfte generiert werden.
(3 Entscheidungen)
| 22 |
Der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO steht allein für Klagen von Dritten gegen den Inhaber der Niederlassung zur Verfügung. War ein Handelsvertreter nicht für das Haupthaus sondern für eine Niederlassung des Unternehmers tätig und wurde seine Tätigkeit über die Niederlassung gesteuert, so resultiert seine Klage gegen den Unternehmer aus dem Betrieb der Niederlassung, sodass er für diese den Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 in Anspruch nehmen kann.
(1 Entscheidung)
| 23 |
3.2.
| Konzerngesellschaften | | |
Eine formal selbständige Konzerngesellschaft kann als Niederlassung der Konzernmutter anzusehen sein und den Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 begründen, wenn diese sich ihrer als Außenstelle bedient.
(3 Entscheidungen)
| 24 |
Eine Konzerngesellschaft, die in keiner Verbindung zu dem Rechtsgeschäft steht, auf welches die Klage gestützt ist, kann aber nicht allein aufgrund des Konzernbezuges vor dem Gericht am Sitz einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden.
(2 Entscheidungen)
| 25 |
4.
| Streitigkeit aus dem Betrieb der Niederlassung | | |
Die Streitsache, für die der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 in Anspruch genommen wird, muss gerade aus dem Betrieb der Zweitniederlassung herrühren. Hierfür ist es erforderlich, dass die Vertragsbeziehung oder sonstige Rechtsbeziehung, auf die der Rechtsstreit zurückgeht, in besonderer Beziehung zu der Zweigniederlassung steht.
(7 Entscheidungen)
| 26 |
Fehlt es an dem Bezug zu der Niederlassung scheidet eine Klage am Ort der Niederlassung im Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO aus.
(2 Entscheidungen)
| 27 |
Es ist nicht erforderlich, dass die von den Parteien über die Zweigniederlassung eingegangenen vertraglichen Rechtsbeziehungen auch im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung erfüllt werden müssen; ebensowenig muss bei über die Zweigniederlassung veranlassten deliktischen Handlungen der Handlungs- oder Erfolgsort in dem Mitgliedstaat liegen, in dem diese sich befindet.
(3 Entscheidungen)
| 28 |
Für Streitigkeiten zwischen dem Inhaber einer Zweigniederlassung und dem Stammhaus steht der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 nicht zur Verfügung.
(1 Entscheidung)
| 29 |
5.
| Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO und Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen | | |
In Versicherungs- und Verbrauchersachen sowie im Bereich der Verfahren über individuelle Arbeitsverträge ist der Rückgriff auf die besonderen Gerichtsstände der Artt. 7 und 8 allgemein ausgeschlossen. Hiervon machen die Vorbehalte in Art. 10 (Versicherungssachen), Art. 17 Abs. 1 (Verbrauchersachen) und Art. 20 Abs. 1 (Verfahren über individuelle Arbeitsverträge) zugunsten von Art. 7 Nr. 5 eine Ausnahme. Der Gerichtsstand der Niederlassung steht hier als Wahlgerichtsstand neben den in den Abschnitten 3, 4 und 5 des II. Kapitels der Brüssel Ia-VO vorgesehenen Gerichtsständen zur Verfügung.
(4 Entscheidungen)
| 30 |
In der Rechtsprechung wurden in Versicherungs- und in Verbrauchersachen eine selbständige Versicherungsagentur ebenso wie eine selbständige Reiseagentur als Niederlassungen im Sinne von Art. 7 Nr. 5 behandelt.
(2 Entscheidungen)
| 31 |