Die Klägerin macht als Assekuradeurin Ansprüche auf Ersatz von Transportschäden geltend, die auf die von ihr vertretenen Transportversicherer nach Regulierung des Schadens übergegangen sein sollen.
Die Fa. … aus …, Deutschland, die eine Transportversicherung abgeschlossen hatte, an der die von der Klägerin vertretenen Versicherer führend mit 47,5 % beteiligt waren, hatte der Beklagten, einer in Dänemark ansässigen Spedition, am 13.8.1999 den Auftrag erteilt, zwei Sendungen Fleisch von Bakum – im Berzirk des Landgerichts Oldenburg liegend – nach Pombal in Portugal zu transportieren. Wegen eines auf diesem Transport eingetretenen Kühlschadens hat die Klägerin gegen die Beklagte beim Landgericht Oldenburg Klage erhoben.
Durch das am 3.1.2001 im schriftlichen Verfahren ergangene Versäumnisurteil ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 13.825,43 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 9.11.2000 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil, das am 18.1.2001 an die Beklagte zur Post aufgegeben worden ist, hat die Beklagte am 1.2.2001 Einspruch eingelegt und diesen in der Einspruchsschrift damit begründet, daß die Kühlung während des Transports ordnungsgemäß gewesen sei.
Ergänzend hat sie sich mit Schriftsatz vom 20.2.2001 vorrangig darauf berufen, das Landgericht Oldenburg sei nach dem EuGVÜ nicht zuständig.
Die Klägerin beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 3. Januar 2001 zu verwerfen und das Versäumnisurteil vom 3. Januar 2001 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, auf den Einspruch der Beklagten das Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2001 (12 O 2578/00) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das ergangene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil sie vor dem Landgericht Oldenburg unzulässig ist.
Der Transport unterlag zwar den Regeln der CMR, in deren Art. 31 die internationale Zuständigkeit geregelt ist und vorsieht, daß unter anderem auch das Gericht zuständig ist, in dem der Ort der Übernahme der Fracht liegt (Art. 31 I Satz 1, lit. b CMR). Allerdings regelt diese Bestimmung nur die internationale Zuständigkeit, nicht die örtliche oder sachliche nach nationalem (deutschem) Recht. Hierzu ist in Deutschland Art. 1 a CMR erlassen, der als örtlich zuständiges Gericht „auch“ dasjenige bestimmt, in dessen Bezirk der Ort der Frachtübernahme liegt.
Diese Regelungen sind jedoch eingeschränkt durch Art. 57 Abs. 2 a Satz 2 EuGVÜ, denn beide Parteien haben ihren Sitz in Vertragsstaaten dieses Abkommens und nach Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ hat sich in den Fällen, in denen ein Beklagter sich nicht auf das Verfahren einläßt und seinen Sitz nicht in dem Staat hat, dessen Gericht angerufen ist, dieses Gericht für unzuständig zu erklären. So liegt der Fall hier, da die Beklagte ihren Sitz in Dänemark hat. Insoweit schließt sich auch das Landgericht Oldenburg den Ausführungen des OLG Dresden in Transport Recht 99, 62 ff an und legt der Entscheidung die dortige Begründung zugrunde.
Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ greift allerdings nur ein, wenn das Landgericht Oldenburg nicht durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens zuständig geworden ist, wobei in Betracht kommt, daß es nach Art. 18 EuGVÜ zuständig geworden ist, weil sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat. Nach Satz 2 dieses Artikels gilt dies allerdings nicht, wenn die Beklagte sich nur eingelassen hat, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.
Fraglich ist damit, ob das Landgericht Oldenburg mit Eingang der Einspruchsbegründung, in sich die Beklagte ohne Erhebung der Zuständigkeitsrüge zur Sache eingelassen hatte, nach Art. 18 EuGVÜ zuständig geworden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn ist wie vorliegend eine mündliche Verhandlung erforderlich, dann läßt sich der Beklagte erst in dieser erstmalig zur Sache ein, da die vorausgegangenen Schriftsätze und auch die Einspruchsbegründung nur vorbereitenden Charakter haben.
Im übrigen teilt das Landgericht Oldenburg auch die Auffassung des OLG München in der Entscheidung vom 8.6.2000 (14 U 770/99), daß die internationale Zuständigkeit des Gerichts, in dem der Beklagte keinen Wohnsitz hat, nach Art. 57 EuGVÜ auch dann nicht gegeben ist, wenn sich der Beklagte nur einläßt, um die Zuständigkeit (vorrangig) zu rügen, obwohl in dieser Vorschrift nur auf Art. 20, nicht auf Art. 18 EuGVÜ verwiesen wird.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344, 709 ZPO.
In dem Rechtsstreit.... wegen Forderung hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg (2. Kammer für Handelssachen) auf die mündliche Verhandlung vom 31.5.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht... für Recht erkannt:
Auf den Einspruch der Beklagten wird das am 3.1.2001 erlassene Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg (Gesch.Nr.: 12 O 2578/00) aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch den Erlaß des Versäumnisurteils entstandenen Kosten, die von der Beklagten zu tragen sind.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Assekuradeurin Ansprüche auf Ersatz von Transportschäden geltend, die auf die von ihr vertretenen Transportversicherer nach Regulierung des Schadens übergegangen sein sollen.
Die Fa. … aus …, Deutschland, die eine Transportversicherung abgeschlossen hatte, an der die von der Klägerin vertretenen Versicherer führend mit 47,5 % beteiligt waren, hatte der Beklagten, einer in Dänemark ansässigen Spedition, am 13.8.1999 den Auftrag erteilt, zwei Sendungen Fleisch von Bakum – im Berzirk des Landgerichts Oldenburg liegend – nach Pombal in Portugal zu transportieren. Wegen eines auf diesem Transport eingetretenen Kühlschadens hat die Klägerin gegen die Beklagte beim Landgericht Oldenburg Klage erhoben.
Durch das am 3.1.2001 im schriftlichen Verfahren ergangene Versäumnisurteil ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 13.825,43 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 9.11.2000 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil, das am 18.1.2001 an die Beklagte zur Post aufgegeben worden ist, hat die Beklagte am 1.2.2001 Einspruch eingelegt und diesen in der Einspruchsschrift damit begründet, daß die Kühlung während des Transports ordnungsgemäß gewesen sei.
Ergänzend hat sie sich mit Schriftsatz vom 20.2.2001 vorrangig darauf berufen, das Landgericht Oldenburg sei nach dem EuGVÜ nicht zuständig.
Die Klägerin beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 3. Januar 2001 zu verwerfen und das Versäumnisurteil vom 3. Januar 2001 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, auf den Einspruch der Beklagten das Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2001 (12 O 2578/00) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das ergangene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil sie vor dem Landgericht Oldenburg unzulässig ist.
Der Transport unterlag zwar den Regeln der CMR, in deren Art. 31 die internationale Zuständigkeit geregelt ist und vorsieht, daß unter anderem auch das Gericht zuständig ist, in dem der Ort der Übernahme der Fracht liegt (Art. 31 I Satz 1, lit. b CMR). Allerdings regelt diese Bestimmung nur die internationale Zuständigkeit, nicht die örtliche oder sachliche nach nationalem (deutschem) Recht. Hierzu ist in Deutschland Art. 1 a CMR erlassen, der als örtlich zuständiges Gericht „auch“ dasjenige bestimmt, in dessen Bezirk der Ort der Frachtübernahme liegt.
Diese Regelungen sind jedoch eingeschränkt durch Art. 57 Abs. 2 a Satz 2 EuGVÜ, denn beide Parteien haben ihren Sitz in Vertragsstaaten dieses Abkommens und nach Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ hat sich in den Fällen, in denen ein Beklagter sich nicht auf das Verfahren einläßt und seinen Sitz nicht in dem Staat hat, dessen Gericht angerufen ist, dieses Gericht für unzuständig zu erklären. So liegt der Fall hier, da die Beklagte ihren Sitz in Dänemark hat. Insoweit schließt sich auch das Landgericht Oldenburg den Ausführungen des OLG Dresden in Transport Recht 99, 62 ff an und legt der Entscheidung die dortige Begründung zugrunde.
Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ greift allerdings nur ein, wenn das Landgericht Oldenburg nicht durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens zuständig geworden ist, wobei in Betracht kommt, daß es nach Art. 18 EuGVÜ zuständig geworden ist, weil sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat. Nach Satz 2 dieses Artikels gilt dies allerdings nicht, wenn die Beklagte sich nur eingelassen hat, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.
Fraglich ist damit, ob das Landgericht Oldenburg mit Eingang der Einspruchsbegründung, in sich die Beklagte ohne Erhebung der Zuständigkeitsrüge zur Sache eingelassen hatte, nach Art. 18 EuGVÜ zuständig geworden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn ist wie vorliegend eine mündliche Verhandlung erforderlich, dann läßt sich der Beklagte erst in dieser erstmalig zur Sache ein, da die vorausgegangenen Schriftsätze und auch die Einspruchsbegründung nur vorbereitenden Charakter haben.
Im übrigen teilt das Landgericht Oldenburg auch die Auffassung des OLG München in der Entscheidung vom 8.6.2000 (14 U 770/99), daß die internationale Zuständigkeit des Gerichts, in dem der Beklagte keinen Wohnsitz hat, nach Art. 57 EuGVÜ auch dann nicht gegeben ist, wenn sich der Beklagte nur einläßt, um die Zuständigkeit (vorrangig) zu rügen, obwohl in dieser Vorschrift nur auf Art. 20, nicht auf Art. 18 EuGVÜ verwiesen wird.