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Zusammenfassung der Entscheidung Beide Parteien sind in Deutschland ansässig. Die Klägerin hatte bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Ferienhäuser im Ausland an Urlauber vermittelt, eine in Frankreich gelegene Ferienwohnung gebucht. Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zufolge war die Beklagte verpflichtet, die Mietobjekte auszuwählen und sicherzustellen, dass diese in dem vereinbarten Zeitraum auch benützt werden können. Die Klägerin machte in der Folge vor dem Amtsgericht Kehl (DE) Ansprüche wegen Schlechterfüllung des Vertrages geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil nicht die deutschen, sondern die französischen Gerichte für den Rechtsstreit international zuständig seien. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
Das LG Offenburg (DE) bejaht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Dieser stehe keine ausschließliche Zuständigkeit der französischen Gerichte gemäß Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ entgegen. Zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag, sondern ein Werkvertrag zustande gekommen. Für die Abgrenzung zwischen Miet- und Werkvertrag sei das äußere Erscheinungsbild und das Auftreten der Beklagten in der Öffentlichkeit, wie es die Klägerin verstehen konnte, entscheidend. Die Beklagte habe sich neben der Gebrauchsüberlassung auch zur sorgfältigen Auswahl der Ferienhäuser und dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Urlaub auch tatsächlich in dem Ferienhaus verbracht werden kann. Der durch das Gesamtverhalten der Beklagten entstandene Eindruck beziehe sich somit auf die erfolgreiche Bereitstellung des Ferienhauses. Ihre Verpflichtung sei der eines Reiseunternehmers vergleichbar und auf Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet. Mache aber die erfolgreiche Geschäftsführung das Wesen des Vertrages aus, so handle es sich um einen Werkvertrag. Außerdem sei fraglich, ob Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ auf kurzfristige Gebrauchsüberlassungen überhaupt anwendbar sei.
JURE Zusammenfassung, abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
Die Berufung ist zulässig.
Sie hat auch in der Sache dahin Erfolg, daß das angefochtene Urteil nach § 538 ZPO aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint.
1. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen mit der Folge, daß eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 16 Nr. 1 des EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht besteht.
Dafür waren für die Kammer im Anschluß an die Rechtsprechung des BGH (NJW 1974, 37; NJW 80, 2192) unter Berücksichtigung der dort entwickelten Grundsätze folgende Erwägungen maßgebend:
Für die Abgrenzung Mietvertrag vom Werkvertrag kommt es auf die tatsächliche Seite an. Entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild und das Auftreten der Beklagten in der Öffentlichkeit, wie es die Klägerin verstehen konnte.
Die Beklagte hat sich ausweislich ihres Prospektes nicht zur entgeltlichen zeitlichen Gebrauchsüberlassung, sondern auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Klägerin ihren Urlaub auch tatsächlich während der gebuchten Zeit in dem Ferienhaus verbringen kann.
Sie steht damit wie der Veranstalter einer Pauschalreise dafür ein, daß die gebuchte Leistung erbracht wird, hat demgemäß die Bereitstellung als Gegenstand ihrer eigenen Leistungsfähigkeit hingestellt.
Aufgrund ihres Prospektes verpflichtet sich die Beklagte weiterhin (Ziffer 5 ihrer AGB) zu größter Sorgfalt bei der Auswahl der Mietobjekte und bei deren Beschreibung. Die Eigentümer des Objektes sind nicht angegeben. Bei Beanstandungen muß sich der Kunde an die Beklagte wenden.
Der durch das Gesamtverhalten bei der Klägerin entstandene Eindruck bezieht sich somit primär auf die erfolgreiche Bereitstellung des Ferienhauses. Die Verpflichtung der Beklagten in ihrer Funktion ist einem Reiseunternehmer vergleichbar und auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet, wobei die Beklagte mehrere Leistungen erbringen muß.
Damit schuldet die Beklagte aber nicht nur die entgeltliche Gebrauchsüberlassung, sondern die erfolgreiche Bereitstellung des Ferienhauses in der gewünschten Art und Zeit, sowie sorgfältige Auswahl und Objektbetreuung.
Macht aber, wie im vorliegenden Fall, die erfolgreiche Geschäftsführung das Wesen des Vertrages aus, so handelt es sich um einen Werkvertrag (vgl. Bartel, NJW 1978, 730; Tonner 1981, 1922).
Die Interessenlage ist im vorliegenden Fall die gleiche wie im Falle einer Pauschalreise.
2. Im übrigen ist nach Auffassung der Kammer fraglich, ob für derartige Verträge überhaupt Art. 16 des genannten Abkommens anwendbar ist.
Legt man nämlich die Ausführungen zum EWG-Übereinkommen im Schlosser-Bericht (Zöller ZPO V A 3 Nr. 164) zugrunde, was der Kammer sinnvoll erscheint, so verlangt die ratio legis des Art. 16 seine Anwendbarkeit auf kurzfristige Gebrauchsüberlassungsverträge, insbesondere zu Zwecken des Ferienaufenthaltes, nicht (vgl. Tonner, NJW 1981, 1922 ff.)
3. Die Kammer konnte in der Sache selbst nicht entscheiden, da das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat (§ 538 Nr. 2 ZPO).