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1.
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Allgemeines
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(...)
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2.
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Mehrparteiengerichtsstand – Art. 6 Nr. 1 (Basisversion)
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2.1.
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Regelungsgegenstand
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Im Falle mehrerer Beklagter bietet Art. 6 Nr. 1 dem Kläger die Möglichkeit, diese
vor dem Gericht an dem Ort zu verklagen, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz
hat, sofern zwischen den Klagen eine enge Verbindung gegeben ist. In ihren ursprünglichen
Fassungen statuierten das EuGVÜ und das Luganer Übereinkommen von 1988 die Möglichkeit
einer Klageverbindung lediglich für den Fall, dass mehrere Personen zusammen verklagt
werden, ohne die Voraussetzungen dafür festzulegen. Der Absatz lautete wie folgt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat,
kann auch verklagt werden: 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor
dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat; [...]“. Mangels
einer Regelung entwickelte der EuGH in Rechtsfortbildung eine eigene Regelung, deren
wesentliche Voraussetzungen in Art. 6 Nr. 1 der Brüssel I-VO aufgenommen wurden.
Das Luganer Übereinkommen von 2007 hat die neue Formulierung übernommen. Es müssen
zweierlei Voraussetzungen erfüllt sein. Die erste Voraussetzung betrifft den
Wohnsitz der Parteien. Alle Beklagten müssen ihren Wohnsitz in Mitgliedstaaten
haben und bei dem angerufenen Gericht muss es sich um dasjenige handeln, in dessen
Bezirk einer von ihnen seinen Wohnsitz hat. Die zweite Voraussetzung betrifft das
Verhältnis zwischen den Klagen. Es muss sich dabei um einen Konnexitätszusammenhang
handeln. Der Zusammenhang muss so eng sein, „dass eine gemeinsame Verhandlung und
Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende
Entscheidungen ergehen könnten“.
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Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass Art. 6 Nr. 1 zu vermeiden sucht, dass
in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen
Diese Regelung ist im Gesamtzusammenhang mit Art. 28 betreffend Klagen, „die im
Zusammenhang stehen“ und Art. 34 Nr. 3 und 4, wonach mit inländischen Entscheidungen
unvereinbare Entscheidungen nicht anerkannt werden, zu sehen. Die Klageverbindung
vor einem einzigen Gericht stellt lediglich eine Option des Klägers dar. Dieser
ist also nicht gezwungen, davon Gebrauch zu machen. Jedoch kann der Zusammenhang
auf der Grundlage von Art. 28 vor dem später angerufenen Gericht geltend gemacht
werden, wenn der Kläger sich entscheidet, die Beklagten vor verschiedenen Gerichten
zu verklagen.
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Art. 6 Nr. 1 betrifft allein den Fall, dass mehrere Beklagte zusammen verklagt werden.
Dagegen erlaubt derzeit keine Bestimmung der Verordnung die Klageverbindung, wenn
mehrere Kläger gegen denselben Beklagten oder eine Mehrzahl von Beklagten vorgehen. *
Europäische Kommission Bericht vom 21.04.2009, S. 8. Im Falle eines einzelnen Beklagten
ermöglicht Art. 2 immer, alle gegen ihn gerichteten Klagen vor den Gerichten seines
Wohnsitzstaates zu erheben; Stadler in JZ 2009, 121 f.
Das ist z.B. bei Kollektivklagen von Verbrauchern oder Entschädigungsklagen
von Opfern wettbewerbsrechtlicher Verstöße der Fall. Im Hinblick auf die Vorbereitung
der nächsten Verordnungsrevision stellt sich aktuell bereits die Frage einer diesbezüglichen
Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Nr. 1. *
Europäische Kommission, Grünbuch vom 21.04.2009 zur Überprüfung der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, KOM (2009) 175 endg.,
S. 7 f.
Hingewiesen sei an dieser Stelle, dass eine Art. 6 Nr. 1 entsprechende Vorschrift
nicht in allen mitgliedstaatlichen Rechten existiert. Ein etwa dem früheren Code
de procédure civile vergleichbarer allgemeiner Gerichtsstand des Streitgegenstandes
wurde von der deutschen Reichscivilprozessordnung aus frankophoben Gründen bewusst
abgelehnt und auch später nicht mehr eingeführt. *
Geimer in WM 1979, 352; vgl. auch Hess (2010), 289. Es existieren lediglich einige
nicht verallgemeinerungsfähige Sonderfälle wie §§ 105, 232 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, vgl.
Geimer in Geimer/Schütze (2010), Art. 6 Rn. 4.
Vordergründig wurde mit einer ungebührlichen Besserstellung des
Klägers gegenüber dem Beklagtem argumentiert.
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Die durch Art. 6 Nr. 1 begründete Zuständigkeit ist eine besondere Zuständigkeit
in dem Sinne, dass die Vorschrift das Gericht am Wohnsitz eines der Beklagten, und
nicht allgemein die Gerichte des Wohnsitzstaates eines der Beklagten für zuständig
erklärt. Es genügt daher nicht, dass die ursprüngliche Klage vor irgendeinem Gericht
des Wohnsitzstaates des Beklagten erhoben wird, wie es Art. 2 vorsieht, der eine
allgemeine Zuständigkeit begründet.
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2.2.
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Beklagtenwohnsitz
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2.2.1.
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Wohnsitz eines Beklagten im Bezirk des angerufenen Gerichts
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Die abgeleitete Zuständigkeit im Hinblick auf die Mitbeklagten besteht nur dann,
wenn es sich bei dem angerufenen Gericht um dasjenige am Wohnsitz eines der Beklagten
handelt. *
Althammer in IPRax 2008, 230.
Die Zuständigkeit eines aufgrund einer anderen Bestimmung angerufenen
Gerichts wird dadurch nicht erweitert. Dies gilt nicht nur für die besonderen Zuständigkeiten
des Art. 5, sondern auch für die ausschließlichen Zuständigkeiten der Artt. 22 *
OGH (AT) 21.04.2005, unalex AT-105 (ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 22 Abs.
1); High Court (UK) 26.03.1997 – Coin Controls Ltd./Suzo International (UK) Ltd.
and Others, unalex UK-113 (ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 22 Abs. 4).
und 23. *
Cour de cassation (FR) 05.01.1999, unalex FR-182, contra BGH (DE) 19.03.1987, unalex
DE-322 (Zuständigkeit des gewählten Gerichts – Düsseldorf – u.a. im Hinblick auf
einen Mitbeklagten mit Wohnsitz in München und einen anderen Mitbeklagten mit Wohnsitz
im Vereinigten Königreich).
Der EuGH hat diesen Grundsatz in seiner Entscheidung Réunion européenne/Spliethoff’s
Bevrachtingskantoor im Rahmen einer Klage bestätigt, die, obwohl keiner der Beklagten
seinen Sitz in Frankreich hatte, unter Berufung auf den Ort der Auslieferung der
Waren vor einem französischen Gericht erhoben worden war. *
EuGH 27.10.1998 – C-51/97 – Réunion européenne/Spliethoff’s Bevrachtingskantoor,
unalex EU-116.
Das Gericht war aufgrund des französischen internationalen Privatrechts
angerufenen worden, da der ursprüngliche Beklagte seinen Sitz in einem Drittstaat
hatte. Unter diesen Umständen dürfe Art. 6 Nr. 1 nicht herangezogen werden. Diese
Rechtsprechung zeigt, dass der EuGH Art. 6 Nr. 1 eng auslegt. Da die nationalen
Gerichte der Mitgliedstaaten sie gänzlich übernommen haben, ist die diesbezügliche
Rechtsprechung im Gemeinschaftsgebiet nunmehr einheitlich. *
Z.B., Corte di Cassazione (IT) 21.03.2006, unalex IT-197; High Court England and
Wales (UK) 17.05.2005 – Munib Masri/Consolidated Contractors International Ltd and
Others, unalex UK-52; Cour de cassation (FR) 16.03.1999, unalex FR-180; Corte di
Cassazione (IT) 27.11.2000, unalex IT-194.
Nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten wird
als ausreichend stark angesehen, um die Ausweitung der Zuständigkeit zu rechtfertigen.
Nach dem EuGH stellt Art. 6 Nr. 1 einen Ausnahmetatbestand dar, der die grundsätzliche
Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz verdrängt. Das Ziel der Rechtssicherheit
erfordere, dass die Norm über die vorgesehenen Fälle hinaus nicht herangezogen wird,
da sie nicht zu einer faktischen Verdrängung des in Art. 2 niedergelegten Grundsatzes
führen dürfe. Nach der Entscheidung Freeport/Arnoldsson würde mit anderen Worten
„die Systematik der Verordnung [...] beeinträchtigt, ließe man
zu, dass eine Zuständigkeit nach Art. 5 der Verordnung [...] als
Grundlage für eine Zuständigkeit für andere Klagen dienen könnte“. *
EuGH 11.10.2007 – C-98/06 – Freeport/Arnoldsson, unalex EU-154; dazu ausführlich
Althammer in IPRax 2008, 228.
Es obliege dabei dem Kläger darzulegen, dass einer der Beklagten,
gegebenenfalls unter Zugrundelegung von Art. 60 der Verordnung, seinen Wohnsitz
im Staat des angerufenen Gerichts hat. *
High Court England and Wales (UK) 11.02.2003 – Douglas King/(1) Crown Energy Trading A.G.
(2) Crown Resources A.G., unalex UK-59.
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Ein Teil der Literatur bezweifelt die Notwendigkeit einer solchen engen Auslegung.
Diese beruhe mehr auf dem Willen, den Beklagten gegen böse Überraschungen zu schützen,
als auf dem Sinn und Zweck von Art. 6 Nr. 1. Soweit zwischen den Klagen tatsächlich
ein Zusammenhang bestehe, sei nicht ersichtlich, warum ihre Verbindung vor einem
zuständigen Gericht nach einer anderen Vorschrift der Brüssel I-VO nicht möglich
sein sollte. *
Muir Watt in Magnus/Mankowski (2007), Art. 6, Rn 21 ff.
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2.2.2.
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Wohnsitz des anderen Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat
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Art. 6 Nr. 1 begründet eine abgeleitete Zuständigkeit nur im Hinblick auf einen
Mitbeklagten, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Folglich soll
die Vorschrift nach einigen Stimmen nicht anwendbar sein, wenn der zweite Beklagte
seinen Wohnsitz ebenfalls im Staat des angerufenen Gerichts hat, *
BayObLG (DE) 10.11.2004, unalex DE-453.
noch wenn er in einem Drittstaat wohnhaft ist. *
Cour de cassation (FR) 12.11.2009, unalex FR-2083; weitergehend etwa Geimer in Geimer/Schütze
(2010), Art. 6 Rn. 4; ders in Festschrift Kropholler (2008), 777, 783; Schlosser
in JZ 2007, 305.
In letzterem Fall könnte die Zuständigkeit nur auf die diesbezüglichen
Vorschriften des nationalen Rechts des Forumstaates gestützt werden, denn die speziellen
Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel I-VO sind gegenüber Beklagten mit Sitz in
einem Drittstaat nicht anwendbar. Anders stellt es sich nur dann dar, wenn das internationale
Privatrecht des Forumstaates die Regelungen der Verordnung auch im Verhältnis zu
Drittstaaten für anwendbar erklärt, wie es beispielsweise in Italien der Fall ist. *
Corte di Cassazione (IT) 27.02.2008, unalex IT-366. s. Art. 3 Abs. 1 des italienischen
Gesetzes Nr. 218/1995, nach dem sich die Zuständigkeit der italienischen Gerichte
nach den in den Artt. 5 bis 15 EuGVÜ genannten Kriterien bestimmt, wenn der Rechtsstreit
in dessen sachlichen Anwendungsbereich fällt.
Allerdings ergäben sich dann Systemlücken, wenn eine staatliche
Ordnung einen allgemeinen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht kennt. Gerade
aus deutscher Sicht macht deswegen eine Erweiterung der Vorschrift auf Drittstaaten
Sinn.
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2.3.
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Konnexitätszusammenhang
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2.3.1.
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Das Erfordernis der Konnexität
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Weder das EuGVÜ, noch das Luganer Übereinkommen von 1988 fordern ausdrücklich das
Bestehen eines engen Zusammenhangs zwischen den Klagen gegen die verschiedenen Beklagten. *
Geimer in WM 1979, 353.
Nichtsdestotrotz ist von Anfang an zur Begründung der abgeleiteten
Zuständigkeit gem. Art. 6 Nr. 1 ein solcher Zusammenhang für notwendig erachtet
worden, wie sich aus dem Jenard Bericht ergibt. *
Jenard Bericht, unalex MAT-##, S. 26.
Tatsächlich wird in den meisten Mitgliedstaaten ein enger Zusammenhang
zwischen den Klagen gefordert, auch wenn dieser im nationalen Recht nicht immer
gleich ausgelegt wird. Dies wurde zunächst von einigen nationalen Gerichten herausgearbeitet, *
Corte di Cassazione (IT) 21.05.1986, unalex IT-148 (Bestehen eines ausreichenden
Zusammenhangs im Fall der alternativen Haftung der Beklagten).
bevor sie durch den EuGH in seiner Entscheidung Kalfelis/Schröder*
EuGH 27.09.1988 – 189/87 – Kalfelis/Schröder, unalex EU-51.
bestätigt wurde. Nach dem EuGH dient das Erfordernis eines
Zusammenhangs zwischen den Klagen dazu auszuschließen, dass ein Kläger „eine Klage
gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erhebt, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit
der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen“. *
H. Roth in Festschrift Kropholler (2008), 885.
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Gemäß der Entscheidung Kalfelis/Schröder ist die Art des geforderten Zusammenhangs
vertragsautonom zu bestimmen, um sicherzustellen, „dass sich aus dem Übereinkommen
für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche
und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben“. Die autonome Definition des EuGH
lautet wie folgt: „Die Vorschrift des Artikels 6 Nr. 1 greift [...]
ein, wenn die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Zusammenhang
stehen, das heißt, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint,
um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen
könnten“. In der heutigen Fassung von Art. 6 Nr. 1 Brüssel I-VO und des ihm entsprechenden
Artikels des Luganer Übereinkommens von 2007 wurde fast wortwörtlich die Definition
des EuGH übernommen. Dieser Konnexitätsbegriff taucht auch in Art. 28 Abs. 3 der
Verordnung auf und ist weiter als der Begriff der Unteilbarkeit, wie er einigen
nationalen Rechtsordnungen bekannt ist. *
EuGH 27.10.1998 – C-51/97 – Réunion européenne/Spliethoff’s Bevrachtingskantoor,
unalex EU-116 (in vorliegendem Fall hatte der Antragsteller die Anwendung von Art
6 Nr. 1 aufgrund der Unteilbarkeit der Klagen verlangt).
Der Begriff ist auch weiter als der Begriff der Unvereinbarkeit der
Entscheidungen im Rahmen von Art. 34, denn Art. 34 setzt Rechtsfolgen voraus, die
sich gegenseitig ausschließen, *
EuGH 04.12.1988 – 145/86 – Hoffmann/Krieg, unalex EU-64.
während für Art. 28 nach der Entscheidung des EuGH Tatry/Maciej Rataj
ausreicht, dass durch die getrennte Verhandlung und Entscheidung von Klagen das
Risiko einander widersprechender Entscheidungen entsteht. *
EuGH 06.12.1994 – C-406/92 – Tatry/Maciej Rataj, unalex EU-128; Geimer in Geimer/Schütze
(2010), Art. 6 Rn. 18; enger Oberhammer/Slonina in IPRax 2008, 557.
Es ist daher festzustellen, dass die Brüssel I-VO mehrere Konnexitätsgrade
kennt.
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Betreffend den Begriff der unvereinbaren Entscheidungen im Rahmen von Art. 6 Nr.
1 hat der EuGH entschieden, dass es nicht genügt, dass es zu abweichenden Entscheidungen
kommen kann. Nach der Entscheidung Roche Nederland/Primus ist außerdem erforderlich,
„dass diese Abweichung [...] bei derselben Sach- und Rechtslage“ auftritt. *
EuGH 13.07.2006 – C-539/03 – Roche Nederland/Primus, unalex EU-136; Cour de cassation
(FR) 06.03.2007, unalex FR-437.
Es handelt sich also um eine kumulative Bedingung, die sowohl
die Identität der Sach-, als auch der Rechtslage voraussetzt. Betreffend die Identität
der Rechtslage ist jedoch nicht notwendigerweise die Identität der Rechtsgrundlage
der verschiedenen Klagen erforderlich. Der EuGH hat diesbezüglich in seiner Entscheidung
Freeport/Arnoldsson festgestellt, dass unterschiedliche Rechtsgrundlagen der Klagen
nicht per se ein Hindernis für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 darstellen. Die nationalen
Gerichte haben dem hinzugefügt, dass es ebenso bedeutungslos sei, wenn die Klagen
verschiedenen nationalen Rechten unterliegen. *
Hoge Raad (NL) 14.06.1991, unalex NL-15; OLG Köln (DE) 29.01.2009, unalex DE-1657.
An dieser Stelle stellt sich jedoch die Frage der exakten Reichweite
der Entscheidung Roche Nederland/Primus. In dem zugrunde liegenden Fall hielt der
EuGH das Risiko miteinander unvereinbarer Entscheidungen nicht für gegeben, soweit
die Klagen gegen die Mitbeklagten unterschiedlichen nationalen Rechten unterlagen. *
EuGH 13.07.2006 – C-539/03 – Roche Nederland/Primus, unalex EU-136.
Die Auslegung der Entscheidung bereitet Schwierigkeiten. *
Vgl. auch Geimer in Geimer/Schütze (2010), Art. 6 Rn. 19.
Das liegt größtenteils an der Besonderheit des Sachverhalts,
dem die Verletzung eines europäischen Patents durch mehrere Gesellschaften mit Sitz
in verschiedenen Mitgliedstaaten (zu dieser Problematik s.u. Rn. 32) zugrunde lag.
Der Entscheidung allgemeine Gültigkeit zuzusprechen, erscheint nicht möglich.
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Die Prüfung des Bestehens eines Konnexitätszusammenhangs obliegt nach der Entscheidung
Kalfelis/Schröder dem nationalen Gericht. *
EuGH 27.09.1988 – 189/87 – Kalfelis/Schröder, unalex EU-51.
Zwar konnte man nach der Entscheidung Réunion européenne/Spliethoff’s
Bevrachtingskantoor zunächst hieran zweifeln, denn dort hatte der EuGH generell
festgestellt, dass „zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage [...]
(geltend gemachte) Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere
auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen
werden“ können, was den Eindruck vermittelte, der EuGH überprüfe selbst die Existenz
eines Konnexitätszusammenhangs. *
EuGH 27.10.1998 – C-51/97 – Réunion européenne/Spliethoff’s Bevrachtingskantoor,
unalex EU-116.
Jedoch hat sich in der Folge herausgestellt, dass die Entscheidung
nicht nur in Bezug auf die Frage, wer das Bestehen eines Konnexitätszusammenhangs
zu prüfen habe, fehlinterpretiert wurde, sondern auch insofern, als zwischen auf
vertragliche und auf deliktische Haftung gestützten Klagen ein Konnexitätszusammenhang
bestehen kann (zu diesem letzten Punkt s.u. Rn. 29). Der EuGH hat die entstandenen
Zweifel schließlich dadurch beseitigt, dass er in der Entscheidung Freeport/Arnoldsson
noch einmal betonte, dass es den nationalen Gerichten obliege, das Bestehen eines
Konnexitätszusammenhangs zu prüfen. *
EuGH 11.10.2007 – C-98/06 – Freeport/Arnoldsson, unalex EU-154; Geimer in Geimer/Schütze
(2010), Art. 6 Rn. 19; Althammer IPRax 2008, 230; Würdinger RIW 2008, 71.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit letztere bei
der Anwendung einer gemeinschaftsrechtskonformen, autonomen Definition des Konnexitätszusammenhangs
auf die entsprechenden Ansätze des auf die jeweilige Klage anwendbaren materiellen
Rechts zurückgreifen dürfen. In seiner Entscheidung Freeport/Arnoldsson hat der
EuGH das betreffende nationale Gericht dazu angehalten, „alle erheblichen Umstände,
die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen, was ihm gegebenenfalls, ohne
dass dies jedoch für diese Beurteilung erforderlich wäre, Anlass geben kann, auch
die Rechtsgrundlagen der vor ihm erhobenen Klagen zu berücksichtigen“. Die österreichische
Rechtsprechung hält es für notwendig, für jede Klage das anwendbare Recht zu bestimmen.
Zwar übernimmt der österreichische Oberste Gerichtshof das Erfordernis einer grundsätzlich
autonomen Interpretation, *
OGH (AT) 11.10.1999, unalex AT-212.
gleichzeitig stellt er jedoch klar, dass er für die Beurteilung, ob
ein enger Zusammenhang iSv. Art. 6 Nr. 1 besteht, eine Bezugnahme auf das auf die
Klage anwendbare Recht für angemessen halte. *
OGH (AT) 28.09.2006, unalex AT-268; OGH (AT) 17.05.2001, unalex AT-170.
Den österreichischen Gerichten zufolge kann ein enger Zusammenhang
dann nicht bestehen, wenn die Klagen von Anfang an auf verschiedene Rechtsschutzziele
gerichtet sind. Es sei erforderlich, dass die Entscheidung über eine der Klagen
von der Entscheidung über die andere Klage abhänge, bzw. dass sich im Rahmen beider
Klagen dieselbe Vorfrage stelle. Dies könne jedoch nur nach dem auf die jeweilige
Klage anwendbaren Recht bestimmt werden.
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Die Beweislast für die Existenz eines Konnexitätszusammenhangs liegt beim Kläger. *
EuGH 13.07.2006 – C-539/03 – Roche Nederland/Primus, unalex EU-136; OGH (AT) 29.06.2004,
unalex AT-65; OHG (AT) 21.01.2003, unalex AT-16; OGH (AT) 17.05.2001, unalex AT-170.
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2.3.2.
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Anwendungsfälle
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Ein Konnexitätszusammenhang besteht typischerweise dann, wenn die Entscheidung über
eine Klage von der Entscheidung über eine andere Klage, oder der Ausgang zweier
verschiedener Rechtsstreite von der Beantwortung derselben Vorfrage abhängt. *
OGH (AT) 28.09.2006, unalex AT-268; sich annähernd an Ephetio Piraeus (GR) 16.01.2003,
unalex GR-20.
Die Klagen gegen den Hauptschuldner und den Bürgen sind in diesem
Sinne konnex *
EuGH 13.07.2006 – C-103/05 – Reisch Montage, unalex EU-137;.
(anders ist jedoch im Fall einer Klage gegen den Schuldner eines selbstständigen
Garantievertrags zu entscheiden). *
Cour de cassation (FR) 27.06.2000, unalex FR-12 (Bürgschaft auf erstes Anfordern).
Dasselbe gilt für Klagen gegen den unmittelbar für eine Veruntreuung
Verantwortlichen und eine Person, die es unterlassen hat, ihn anzuzeigen, *
OLG Köln (DE) 29.01.2009, unalex DE-1657.
oder auch dann, wenn mehrere Schuldner gemeinschaftlich für dieselbe
Schuld haften. *
OGH (AT) 23.09.2004, unalex AT-63.
Im Rahmen einer Gläubigeranfechtungsklage, die von dem Gläubiger mit
dem Ziel erhoben wurde, einen von seinem Schuldner mit einem Dritten geschlossenen
Vertrag als ihm gegenüber relativ unwirksam zu erklären, besteht zwischen der Klage
gegen den Schuldner und der Klage gegen den Dritten ein Konnexitätszusammenhang. *
Corte di Cassazione (IT) 30.06.1999, unalex IT-111.
Auch sind die Klagen gegen eine Gesellschaft und einen ihrer Gesellschafter
wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens konnex. *
OGH (AT) 21.01.2003, unalex AT-16; sich annähernd an High Court England (UK) 04.12.2001
– Latchin/General Mediterranean Holidays, unalex UK-91 (Voraussetzung, dass eine
Person zwei identische Verträge ausgehandelt hat, einen in eigenem Namen, den anderen
im Namen einer ausländischen Gesellschaft: Konnexität zwischen der Klage gegen die
natürliche Person und derjenigen gegen die Gesellschaft).
Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere Schädiger
für denselben Schaden haften. *
Corte di Cassazione (IT) 21.06.2006, unalex IT-204 (Ehrverletzung durch die Presse);
High Court England and Wales (UK) 02.05.2003 – Roche Products Limited, Roche Vitamine
Europa AG (Switzerland) F. Hoffmann-La Roche AG (Switzerland/Provimi Limited), Folio
470, unalex UK-61 (Kartellbeteiligte); Corte di Cassazione (IT) 03.04.2000, unalex
IT-2 (Körperverletzung); vgl. auch Geimer in Geimer/Schütze (2010), Art. 6 Rn. 21.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Handlungen im Bereich des
unerlaubten Wettbewerbs durch mehrere Beklagte gemeinschaftlich begangen wurden. *
Tribunal d’arrondissement (LU) 25.09.2007, unalex LU-164; OGH (AT) 21.01.2003, unalex
AT-16; Cour de cassation (FR) 06.05.2003, unalex FR-21; Corte di Cassazione (IT)
05.09.1989, unalex IT-43.
Haben jedoch mehrere Schädiger denselben Schaden verursacht, stellt
sich die Frage, ob die Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen der Klagen – eine wird
auf vertragliche, die andere auf deliktische Ansprüche gestützt – Auswirkungen auf
die Anwendbarkeit von Art. 6 Nr. 1 hat.
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Konnexität vertraglicher und deliktischer Klagen. Zu der Frage der Konnexität zwischen
einer Klage aufgrund eines Vertrags und einer auf deliktische bzw. quasi-deliktische
Ansprüche gestützten Klage ist seitens des EuGH und der nationalen Gerichte der
Mitgliedstaaten eine umfangreiche Rechtsprechung ergangen, innerhalb derer die Entscheidungsrichtung
sich bereits mehrere Male geändert hat. Anfangs hielten einige nationale Gerichte
das Bestehen eines Konnexitätszusammenhangs zwischen vertraglichen und deliktischen
Klagen unter gewissen Voraussetzungen für möglich. Dies war die insbesondere von
den niederländischen *
Hoge Raad (NL) 14.06.1991, unalex NL-15.
und französischen *
Cour de cassation (FR) 31.01.1995, unalex FR-128; Cour de cassation (FR) 14.06.1983,
unalex FR-195.
Gerichten vertretene Position. Der EuGH hat sich erstmals in seiner
Entscheidung Kalfelis/Schröder dazu geäußert. *
EuGH 27.09.1988 – 189/87 – Kalfelis/Schröder, unalex EU-51.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Hauptsache auf deliktische
Ansprüche iSv. Art. 5 Nr. 3 gestützt. Fraglich war, ob es möglich sei, die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts auf der Grundlage von Art. 6 Nr. 1 auf andere, nicht-deliktische
Aspekte der Klage auszudehnen. Der EuGH hat dies verneint. Diese Entscheidung war
hier zwingend, da die Voraussetzung, dass einer der Beklagten seinen Wohnsitz im
Zuständigkeitsbezirk des angerufenen Gerichts haben muss, nicht gegeben war. Die
Entscheidung ist daher für die Beantwortung der untersuchten Frage nicht weiterführend.
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Die den Wohnsitz des Beklagten betreffende Voraussetzung war auch in der zweiten
dem EuGH vorgelegten Rechtssache, der Sache Réunion européenne/Spliethoff’s Bevrachtingskantoor, *
EuGH 27.10.1998 – C-51/97 – Réunion européenne/Spliethoff’s Bevrachtingskantoor,
unalex EU-116.
nicht erfüllt. Die Unanwendbarkeit von Art. 6 Nr. 1 ergab sich
also auch hier aus Gesichtspunkten, die den Wohnsitz des Beklagten betrafen, und
nicht aus dem Zusammenhang zwischen den Klagen. Nichtsdestotrotz hat der EuGH in
dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass „zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage
gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche,
das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend
angesehen werden“ können. Diese Botschaft des EuGH wurde in der Mehrheit der nationalen
Rechtsordnungen zur Kenntnis genommen, die ab 1998 systematisch die Anwendung von
Art. 6 Nr. 1 unter den genannten Umständen verweigerten. *
Cour de cassation (FR) 04.07.2006, unalex FR-328; LG Trier (DE) 22.06.2005, unalex
DE-424; OGH (AT) 29.06.2004, unalex AT-65; Bundesgericht (CH) 09.06.2004, unalex
CH-276; Cour de cassation (FR) 19.11.2002, unalex FR-50; Corte di Cassazione (IT)
24.04.2002, unalex IT-14; BGH (DE) 23.10.2001, unalex DE-9.
Nur einige isolierte Entscheidungen folgten diesem Prinzip nicht,
indem sie die Besonderheiten der zu entscheidenden Rechtsstreite hervorhoben, aufgrund
derer die ausnahmsweise Nichtbeachtung des Grundsatzes gerechtfertigt sein sollte. *
High Court (IE) 16.05.2003 Daly/Irish Group Travel Limited Trading as “Crystal Holidays”
and Others, unalex IE-12 (Badeunfall während eines durch ein Reisebüro organisierten
Urlaubs: erhebliche Überschneidungen zwischen den Haftungsklagen, von denen keine
ausschließlich auf vertragliche oder deliktische oder quasi-deliktische Ansprüche
gestützt war); Cour de cassation (FR) 08.01.2002, unalex FR-22 (Werkvertragsrecht
„schlüsselfertig“: Klage auf Ersatz ein und desselben Schadens gegen verschiedene
Beklagte, deren Haftungsgrundlagen eng miteinander verflochten waren).
In der Lehre wurde die Verneinung der Anwendbarkeit von Art. 6
Nr. 1 auf eine einerseits auf vertragliche und andererseits auf deliktische Ansprüche
gestützte Klage kritisiert. Zahlreiche Autoren hätten eine weniger kategorische
Lösung vorgezogen, die es den nationalen Gerichten überlassen hätte, von Fall zu
Fall zu beurteilen, ob ein Konnexitätszusammenhang besteht. *
Z.B. Gaudemet-Tallon (2002), Rn. 248; Muir Watt in Magnus/Mankowski (2007), Art.
6 Rn. 26; Kropholler (2005), Art. 6 Rn. 9.
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Ihre Kritik scheint Anklang gefunden zu haben, denn letztlich hat der EuGH in seiner
Entscheidung Freeport/Arnoldsson einen Rechtsprechungswechsel vollzogen. *
EuGH 11.10.2007 – C-98/06 – Freeport/Arnoldsson, unalex EU-154; vgl. auch OLG Köln
(DE) 29.01.2009, unalex DE-1657; Geimer in Geimer/Schütze (2010), Art. 6 Rn. 19;
Althammer in IPRax 2008, 228, 230.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Geschäftsmann, Herr Arnoldsson,
mit der britischen Gesellschaft Freeport eine Vereinbarung geschlossen, nach der
er bei Abschluss eines Bauprojekts betreffend ein Einkaufszentrum in Schweden vom
Eigentümer des Baugeländes, einer schwedischen Niederlassung der Gesellschaft Freeport,
eine Provision erhalten sollte. Diese verweigerte die Zahlung unter Berufung auf
das Fehlen einer Vereinbarung zwischen ihr und Herrn Arnoldsson. Letzterer verklagte
daraufhin die Niederlassung vor dem Gericht an seinem Wohnsitz in Schweden und erhob
dann unter Berufung auf Art. 6 Nr. 1 vor diesem Gericht auch Klage gegen die britische
Gesellschaft Freeport. Die erste Klage war auf deliktische Ansprüche gestützt, während
die zweite auf einer vertraglichen Rechtsgrundlage basierte. In diesem Fall hat
der EuGH festgestellt, dass „es seiner (Art. 6 Nr. 1) Anwendung nicht entgegensteht,
dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen
beruhen“. Dem EuGH zufolge wurde seine Entscheidung Réunion européenne/Spliethoff’s
Bevrachtingskantoor falsch interpretiert. Er habe darin nur deshalb auf das Fehlen
des Konnexitätszusammenhangs geschlossen, da keiner der Beklagten seinen Wohnsitz
im Staat des angerufenen Gerichts hatte. In der Rechtssache Freeport/Arnoldsson
habe sich die Sache deshalb anders dargestellt, da eine der Beklagten ihren Sitz
im Zuständigkeitsbezirk des angerufenen Gerichts hatte. In einem solchen Fall fordert
der EuGH die nationalen Gerichte dazu auf, das Risiko einander widersprechender
Entscheidungen bei getrennter Verhandlung zu beurteilen. Hierbei könne das nationale
Gericht auch die Rechtsgrundlagen der Klagen berücksichtigen, was jedoch nicht zwingend
erfolgen müsse. Es handelt sich hierbei um eine differenzierende Lösung, die voll
und ganz zufriedenstellend ist.
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31
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Konnexität zwischen auf die Verletzung geistiger Eigentumsrechte gestützten Klagen.
Wurde ein Patent oder eine Marke gemeinschaftlich durch mehrere in verschiedenen
Mitgliedstaaten wohnhafte Personen verletzt, so liegt die Frage nahe, ob der Inhaber
der Marke oder des Patents sie deswegen auf der Grundlage von Art. 6 Nr. 1 vor ein
und demselben Gericht verklagen kann. Für den Bereich des Patentrechts haben die
britischen Gerichte dies mangels Konnexitätszusammenhangs verneint, wenn die Klagen
sich, obwohl sie auf derselben Anmeldung für ein europäisches Patent beruhen, auf
zwei verschiedene nationale Patente beziehen. *
Court of Appeal (Civil Division) England and Wales (UK) 27.10.1997 – Ford Dodge/AKZO,
unalex UK-21; contra High Court (UK) 26.03.1997 – Coin Controls Ltd./Suzo International
(UK) Ltd and Others, unalex UK-113 (Bejahung des Konnexitätszusammenhangs im Fall
einer gemeinschaftlichen Verletzung mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten eingetragener
völlig identischer Patente durch die verschiedenen Beklagten).
Ein deutsches Gericht hat dagegen die Anwendung von Art. 6 Nr.
1 bei Verletzung eines europäischen Patents durch mehrere Beklagte mit Wohnsitz
in verschiedenen Mitgliedstaaten bejaht. *
LG Düsseldorf (DE) 16.01.1996, unalex DE-319.
In Anbetracht dieser Auslegungsdivergenzen wurde ein Einschreiten
des EuGH erwartet. Die sehr restriktive Lösung kam mit der Entscheidung Roche Nederland/Primus. *
EuGH 13.07.2006 – C-539/03 – Roche Nederland/Primus, unalex EU-136.
In dem zugrunde liegenden Fall waren zwei Amerikaner Inhaber eines
europäischen Patents. Sie warfen mehreren Konzerngesellschaften mit Sitz in verschiedenen
Mitgliedstaaten dieselbe Verletzung ihrer Patentrechte vor. Der EuGH entschied,
dass zwischen den Klagen insofern kein Konnexitätszusammenhang gegeben war, als
der Erlass einander widersprechender Entscheidungen nicht zu befürchten war. Zum
einen war nämlich die Tatsachenlage nicht dieselbe, da weder die Beklagten, noch
die ihnen vorgeworfenen Patentrechtsverletzungen, die in verschiedenen Staaten begangen
wurden, identisch waren. Zum anderen stellte sich auch die Rechtslage anders dar,
da das europäische Patent jeweils den nationalen Regelungen der Staaten, in denen
es eingetragen wurde, unterworfen bleibt. So unterlag jede Patentrechtsverletzung
dem nationalen Recht desjenigen Mitgliedstaates, auf dessen Gebiet sie begangen
wurde. Schließlich fügte der EuGH noch hinzu, wenn sich, wie es in der Praxis häufig
der Fall ist, inzident die Frage der Wirksamkeit des Patents stelle, diese der ausschließlichen
Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 4 unterfalle. Eine zumindest teilweise Aufsplitterung
des Rechtsstreits hätte somit ohnehin nicht verhindert werden können.
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Diese restriktive Lösung scheint nicht auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke
übertragen werden zu können. Das ist zumindest die Ansicht der deutschen Gerichte,
die die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 im Rahmen eines Falles bejahten, in dem die Verletzung
einer Gemeinschaftsmarke durch verschiedene Beklagte mit Wohnsitz in verschiedenen
Mitgliedstaaten geltend gemacht wurde. *
BGH (DE) 14.12.2006, unalex DE-672.
Nach dem Bundesgerichtshof besteht bei der Verletzung einer einheitlichen
Gemeinschaftsmarke eine wesentlich höhere Gefahr sich widersprechender Entscheidungen,
denn es handelt sich dabei um ein einheitliches Gemeinschaftsschutzrecht. Darüber
hinaus wurde in diesem Fall die Markenverletzung durch die verschiedenen Beklagten
in verschiedenen Abschnitten der Produktions- und Vertriebskette begangen. Es handelte
sich nicht um gleichzeitig begangene verschiedene Verletzungen derselben Marke,
sondern um eine Beteiligung aller an einer einzigen Markenverletzung
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33
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Konnexität im Bereich des Transportrechts. Im Bereich des Transportrechts wird ein
Konnexitätszusammenhang zwischen den Schadensersatzklagen des Warenempfängers gegen
den Verfrachter einerseits und den Spediteur andererseits bejaht, wenn die Ware
während des Transports gestohlen wurde, unterging, oder beschädigt wurde. *
OGH (AT) 11.10.1999, unalex AT-212; Cour de cassation (FR) 03.06.1981, unalex FR-247.
Richten sich die Klagen dagegen gegen den Versicherer der Ware
und den Verfrachter, bejahen einige nationale Gerichte das Vorliegen eines Konnexitätszusammenhangs, *
Corte di Cassazione (IT) 05.11.2001, unalex IT-7
während andere es verneinen. *
Cour de cassation (FR) 04.10.2005, unalex FR-335.
Konnexität zwischen täterschaftlicher Haftung und Gehilfenhaftung. Nach einer Entscheidung
des BGH zum LugÜ ist Konnexität auch dann zu bejahen, wenn nach dem vorgetragenen
Sachverhalt und der Begründung der Klage der eine der Beklagten wegen Untreue und
der andere wegen Beihilfe zur Untreue in Anspruch genommen werden. *
BGH (DE) 30.11.2009, unalex DE-1856.
Konkret ergab sich eine vertragliche Haftung des Ankerbeklagten
aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Treuepflichten aus dem Aktienkaufvertrag
und im Hinblick auf den anderen Beklagten wegen einer Verletzung seiner Treuepflichten
als Verwaltungsrat. Die täterschaftliche Untreuehandlung bildet mit den Beihilfehandlungen
einen einheitlichen Lebenssachverhalt. *
Kritisch und weiterführend Mock in IPRax 2010, 510.
Konnexität im Gesellschaftsrecht. Das OLG Stuttgart hatte Gelegenheit den Begriff
der Konnexität für den Bereich eines Konzernverhältnisses zu konkretisieren. *
OLG Stuttgart (DE) 30.05.2007, unalex DE-799.
Die für die Zuständigkeit gemäß Art 6 Nr. 1 erforderliche enge
Beziehung zwischen den Klagen gegen die Streitgenossen ergebe sich danach nicht
schon allein aus der Möglichkeit, im Falle eines qualifizierten faktischen Konzerns
sowohl das beherrschende als auch das abhängige Unternehmen in Anspruch nehmen zu
können.
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34
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2.4.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen
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Die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Nr. 1 müssen im Zeitpunkt der Erhebung
der Klagen, d.h. im Moment der Anrufung des Gerichts, vorliegen. *
EuGH 27.09.1988 – 189/87 – Kalfelis/Schröder, unalex EU-51, „Art. 6 Nr. 1 greift
somit ein, wenn die Klagen [...] bei ihrer Erhebung im Zusammenhang stehen“. ] Später
eintretende Umstände finden keine Berücksichtigung.*
Deswegen ändert eine spätere Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung im Hinblick
auf die „Ankerklage“ nichts an der Zuständigkeit des Gerichts, Geimer in Geimer/Schütze
(2010), Art. 6 Rn. 27; Leible in Rauscher (2006), Art. 6 Rn. 10; a.A.: Schlosser
(2009), Art. 6 Rn. 3.
Infolgedessen sind die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Nr.
1 schon dann nicht erfüllt, wenn die ursprüngliche Klage erst nachträglich auf den
im Zuständigkeitsbezirk des angerufenen Gerichts wohnhaften Beklagten erweitert
wird.*
Cour d’appel Versailles (FR) 12.01.2006, unalex FR-364; Supremo Tribunal de Justiça
(PT) 27.02.2003, unalex PT-26; Supremo Tribunal de Justiça (PT) 24.10.2002, unalex
PT-33; High Court (UK) 19.12.1997 – Petrotrade Inc. And Others/Smith and Others,
unalex UK-111.
Nach Auffassung des BGH*
BGH (DE) 30.11.2009, unalex DE-1856; vgl. auch zuvor: OLG Köln (DE) 29.01.2009,
unalex DE-1657.
und des herrschenden deutschen Schrifttums*
Leible in Rauscher (2006), Art. 6 Rn. 10, 11.
steht es aber der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, dass
der Kläger zunächst den Ankerbeklagten allein und die übrigen Streitgenossen erst
im Wege der Klageerweiterung verklagt. Es entspricht in Deutschland allgemeiner
Ansicht, dass auch eine nachträgliche subjektive Klagehäufig das Tatbestandsmerkmal
„zusammen verklagt“ erfüllt. Darüber hinaus ist Art. 6 Nr. 1 auch dann weiter anwendbar,
wenn der Kläger im Laufe des Verfahrens mit seiner Klage gegen den im Zuständigkeitsbezirk
des Gerichts ansässigen Beklagten unterliegt.*
Cour d’appel (LU) 02.07.2003, unalex LU-58; contra Bundesgericht (CH) 23.10.2006,
unalex CH-82 das verlangt, dass die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Nr. 1 auch
während des Verfahrens bestehen bleiben.
Im Übrigen erfordert Art. 6 Nr. 1 nicht, dass die Klage dem im
Zuständigkeitsbereich des Gerichts ansässigen Beklagten zugestellt wird, bevor die
Zustellung an die anderen Beklagten erfolgt.*
House of Lords (UK) 12.10.2000 – Canada Trust Co/Stolzenbach (no. 2), unalex UK-110.
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35
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2.5.
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Kein Gerichtsstandsmissbrauch
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Es besteht das Risiko, dass ein Kläger eine mehr oder weniger fiktive Klage gegen
einen Beklagten mit Sitz im Zuständigkeitsbezirk des Gerichts, einzig und allein
zu dem Zweck erhebt, gegenüber einem anderen Beklagten eine Zuständigkeit zu begründen,
den er normalerweise im Ausland vor den Gerichten dessen Wohnsitzstaates verklagen
müsste. *
Zu dieser Gefahr bereits Geimer in WM 1979, 352 f.
Der EuGH hat sich damit von Anfang an auseinandergesetzt und in seiner
Entscheidung Kalfelis/Schröder das Erfordernis des Konnexitätszusammenhangs zwischen
den Klagen gerade deswegen aufgestellt, um zu vermeiden, dass Art. 6 Nr. 1 dazu
herangezogen wird „eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben,
einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen“. *
EuGH 27.09.1988 – 189/87 – Kalfelis/Schröder, unalex EU-51; B. Hess Europäisches
Zivilprozessrecht, S. 290.
Aus diesem Grund hat der EuGH in seiner Entscheidung Freeport/Arnoldsson
festgestellt, dass der Nachweis eines Konnexitätszusammenhangs grundsätzlich auch
darauf schließen lasse, dass die Klage nicht allein zu dem Zweck erhoben wurde,
einen der Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen. *
EuGH 11.10.2007 – C-98/06 – Freeport/Arnoldsson, unalex EU-154.
Es ist deshalb nicht notwendig, dass der Kläger diesen Aspekt
gesondert darlegt und beweist.
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36
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Jedoch wirkt diese Beweisregel wie eine einfache Vermutung und kann deshalb durch
den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Der Beklagte, der auf der Grundlage
von Art. 6 Nr. 1 verklagt wurde, hat demnach ungeachtet des Bestehens eines Konnexitätszusammenhangs
die Möglichkeit, die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Art. 6 Nr. 1 einzuwenden,
indem er nachweist, dass der Kläger die Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem
Zweck erhoben hat, ihn der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu
entziehen. *
Solche Fälle dürften aber von vornherein selten sein, wenn das Konnexitätserfordernis
richtig gehandhabt wird, Geimer in Geimer/Schütze (2010), Art. 6 Rn. 23. Der Missbrauchsgesichtspunkt
ist also ein Aspekt im Rahmen der Abwägung durch das nationale Gericht, ob der notwendige
Zusammenhang zwischen den Klagen besteht.
Dies folgt aus der Entscheidung Reisch Montage des EuGH vom 13. Juli
2006. *
EuGH 13.07.2006 – C-103/05 – Reisch Montage, unalex EU-137.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war das Bestehen eines Konnexitätszusammenhangs
zwischen den Klagen unstreitig. Es waren sowohl der Hauptschuldner, als auch der
Bürge verklagt worden. Das Problem ergab sich daraus, dass über das Vermögen des
Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, was die Klage gegen
ihn nach dem nationalen Recht unzulässig machte. Der EuGH hat festgestellt, dass
Art. 6 Nr. 1 nicht erfordere, dass die Klage gegen den im Zuständigkeitsbereich
des Gerichts wohnhaften Beklagten nach den nationalen Vorschriften zulässig ist.
Allgemeiner gesagt, darf die Anwendbarkeit von Art. 6 Nr. 1 nicht von nationalen
Vorschriften abhängen. *
Im Ergebnis ist dem EuGH insoweit zu widersprechen. Die autonome Auslegung der Verordnung
gründet ihrerseits auf systematischen und teleologischen Überlegungen. Die Konnexität
von Verfahren muss deswegen auch an den realen Umständen ausgerichtet sein, womit
nationale Verfahrenshindernisse, wie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nicht
einfach ausgeblendet bleiben dürfen, vgl. ausführlich hierzu Althammer in IPRax
2006, 558 f. Es sind also die tatsächlichen prozessualen Gegebenheiten der „Ankerklage“
zu berücksichtigen und damit auch die Besonderheiten der lex fori im jeweiligen
Einzelfall. Damit werden die Konturen der Konnexität trennscharf ermittelt, ohne
den Grundsatz autonomer Auslegung zu missachten. Im Übrigen deutet in diese Richtung
auch die Entscheidung der Ersten Kammer des EuGH in der Rechtssache Roche Nederland
BV (vgl. oben Rn. 25), wenn zur Verneinung der Widerspruchsgefahr auf die rechtlichen
Besonderheiten des jeweiligen Staates rekurriert wird.
Folglich wäre eine Berufung auf Art. 6 Nr. 1 auch dann möglich, wenn
die Klage gegen den ortsansässigen Beklagten hiernach als von ihrer Erhebung an
als unzulässig anzusehen ist. *
Dagegen kann freilich eingewandt werden, dass eine gemeinsame Verhandlung zur Vermeidung
widersprechender Entscheidungen nicht geboten ist, wenn das zuständigkeitsbegründende
Verfahren mangels Zulässigkeit von vornherein nicht durch geführt wird, Ch. Althammer
in IPRax 2008, 228, 232; ebenso Würdinger in ZZP Int. (2006), 181 f.; Thole in ZZP
(2009), 440; a.A.: Geimer in Geimer/Schütze (2010), Rn. 3.
Der EuGH hält jedoch an der Voraussetzung fest, dass die Klage gegen
den ersten Beklagten nicht nur zu dem Zweck erhoben wurde, den anderen Beklagten
der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen, was vorliegend
nicht der Fall war. Dies deutet darauf hin, dass der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs
die Anwendbarkeit von Art. 6 Nr. 1 verhindert, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen
erfüllt sind. Die österreichischen Gerichte haben entschieden, dass Rechtsmissbräuchlichkeit
dann zu bejahen sein soll, wenn sich der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung absolut
im Klaren darüber war, dass über das Vermögen des ortsansässigen Beklagten ein Insolvenzverfahren
eröffnet worden war. *
OGH (AT) 11.08.2006, unalex AT-264.
Dagegen halten die französischen Gerichte eine Klage dann noch nicht
für zwingend rechtsmissbräuchlich, wenn sie gegen einen Beklagten erhoben wurde,
über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wenn dieser Partei
des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertrages war. *
Cour de cassation (FR) 08.01.2002, unalex FR-22.
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37
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Es stellt sich im Übrigen die Frage, ob es notwendig ist, dass die Klage gegen den
ortsansässigen Beklagten nicht von vornherein als unbegründet erscheint. Dem Wortlaut
von Art. 6 Nr. 1 ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Nichtsdestotrotz verlangen
die britischen Gerichte regelmäßig, dass die Klage schlüssig bzw. glaubhaft sein
muss, oder sogar dass sie eine ernsthafte rechtliche Fragestellung aufwerfen muss
(« real claim » ). *
Court of Appeal (Civil Division) England and Wales (UK) 21.02.2000 – Messier-Dowty
Limited/Sabena SA and others, unalex UK-49; Court of Appeal (Civil Division) (UK)
17.03.1999 – Belinda Norah Zair/Eastern Health and Social Services Board, unalex
UK-195; High Court (UK) 22.02.1995 – Qingdao Ocean Shipping Co/Grace Shipping Establishment
Transatlantic, unalex UK-114; Court of Appeal (Civil Division) England and Wales
(UK) 20.06.1991 – Rewia, The, unalex UK-100. Dagegen wurde der Umstand, dass der
ortsansässige Beklagte nicht aktiv an dem Verfahren beteiligt war, anders beurteilt:
Cour of Appeal (Civil Division) England and Wales (UK) 25.05.2005 – Derek Oakley/Ultra
Vehicle Design Limited (in liquidation), Behlke Electronic GmbH, unalex UK-53.
Andere nationale Gerichte stellen mitunter vergleichbare Anforderungen. *
BArbG (DE) 23.01.2008, unalex DE-1562; Bundesgericht (CH) 09.06.2004, unalex CH-276;
High Court (IE) 14.01.1993 – Helen Kelly/Robert McCarthy and Others, unalex IE-26;
Supreme Court (IE) 05.11.1992 – Valerie Gannon/B&I Steam Packet Company Limited
and L. Merseyside Limited and Another, unalex IE-23.
Diese Rechtsprechung scheint sich nicht mit den vom EuGH in der
Entscheidung Reisch Montage aufgestellten Grundsätzen in Einklang bringen zu lassen.
Zum einen gründet sie auf nationalen Erfordernissen und zum anderen lässt die Unbegründetheit
der Klage nicht ohne weiteres darauf schließen, dass diese allein zu dem Zweck erhoben
wurde, den anderen Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates
zu entziehen. Die Sorge der nationalen Gerichte ist dennoch verständlich. *
Deswegen erscheint im Hinblick auf das allgemeine Missbrauchspotential der Vorschrift
die Forderung nach einer Glaubhaftmachung der tatsächlichen Grundlagen der Ankerklage
verständlich, ohne dass deswegen eine vorgezogene Begründheitsprüfung bereits im
Rahmen der Zulässigkeit der Klage erforderlich würde, näher Althammer in IPRax 2006,
562; zumindest darf die Ankerklage nicht von Anfang an offensichtlich unbegründet
erscheinen ders. in IPRax 2008, 228, 232; ders. in Gedächntnisschrift Haluk Konuralp
(2009), 122; Mäsch in IPRax 2005, 509; a.A.: Knöfel in IPRax 2006, 503.
Eine von Anfang an unzulässige oder unbegründete Klage ist eine
sehr schwache Grundlage für eine abgeleitete Zuständigkeit gegenüber anderen Beklagten,
die durch die Verordnung trotz allem gerade als Ausnahme zu dem in Art. 2 verankerten
Grundsatz ausgestaltet ist.
Im Ergebnis ist das Verhältnis der Aussagen des EuGH in der Rechtssache Freeport/Arnoldssen
und in Reisch Montage im Hinblick auf den Rechtsmissbrauchseinwand nicht vollkommen
aufeinander abgestimmt: In der Entscheidung Freeport/Arnoldssen weist der Gerichtshof
daraufhin, dass es keiner zusätzlichen Missbrauchsprüfung bedürfe, weil das Erfordernis
der Konnexität der Verfahren gerade entwickelt worden sei, um zu vermeiden, dass
ein Streitgenosse dem Gericht seines Wohnsitzstaates entzogen werde. Unklar bleibt
dabei, ob nach Ansicht des EuGH bei Vorliegen der Konnexität ein Missbrauch lediglich
nicht mehr zu erwarten sei oder ob ein Missbrauch in diesem Fall hingenommen werden
muss, weil neben der Konnexitätsprüfung ein Rückgriff auf dieses allgemeine Kriterium
nicht mehr erlaubt sei. *
Coester-Waltjen in Festschrift Kropholler (2008), 754; hierzu auch Mansel/Thorn/Wagner
in IPRax 2009, 10, 11 f.
In der Entscheidung Reisch/Montage wurde dagegen zuvor ansatzweise
der Bedarf für ein zusätzliches Korrektiv neben der Konnexität anerkannt und im
Prinzip eine analoge Anwendung des in Nr. 2 enthaltenen Verbots für möglich angesehen.
Die abschließende Stellungnahme bleibt deswegen wohl einer dritten Entscheidung
überlassen.
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2.6.
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Verhältnis von Art. 6 Nr. 1 zu anderen Bestimmungen
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2.6.1.
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Verhältnis zu Art. 23 (Gerichtsstandsvereinbarungen)
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Es wurde bereits dargelegt (s.o., Rn. 21), dass Art. 6 Nr. 1 nicht dazu herangezogen
werden kann, eine aus der Zusätndigkeit gegenüber dem einen Beklagten abgeleitete
Zuständigkeit zugunsten eines aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung angerufenen
Gerichts zu begründen. Im Gegenschluss dazu erlaubt Art. 6 Nr. 1 ebenso wenig, vor
dem Gericht am Wohnsitz eines Beklagten einen anderen Beklagten, der eine wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hat, zu verklagen; dies gilt selbst dann,
wenn das Risiko miteinander unvereinbarer Entscheidungen gegeben ist. *
Cour de cassation (FR) 20.06.2006, unalex FR-324; Audiencia Provincial Madrid (ES)
22.03.2004, unalex ES-47.
Dagegen wurde entschieden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung
Art. 6 Nr. 1 dann nicht entgegensteht, wenn die Gerichte derselben Rechtsordnung
angehören und der Rechtsstreit im Verhältnis der Mitbeklagten untereinander als
untrennbar erscheint. *
Cour de cassation (FR) 02.031999 – 96-20497, unalex FR-74.
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2.6.2.
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Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträge
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Art. 6 Nr. 1 findete keine Anwendung auf die in den Abschnitten 3, 4 und 5 der Verordnung,
geregelten Bereiche der Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträge. Diese
Abschnitte enthalten spezielle und gleichzeitig abschließende Bestimmungen. Dies
hat der EuGH für Arbeitsverträge in seiner Entscheidung Glaxosmithkline/Rouard festgestellt. *
EuGH 22.05.2008 –C-462/06 – Glaxosmithkline/Rouard, unalex EU-158; vgl. auch Geimer
in Geimer/Schütze (2010), Rn 2b ; ablehnend Krebber in IPRax 2009, 409.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer zuerst von
einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich angestellt worden. Später ging das Arbeitsverhältnis
durch einen neuen Arbeitsvertrag auf eine andere Gesellschaft desselben Konzerns
mit Sitz im Vereinigten Königreich über. Nach seiner Entlassung verklagte der Arbeitnehmer
beide Gesellschaften unter Berufung auf Art 6 Nr. 1 vor den französischen Gerichten.
Diese bejahten in diesem Fall eine abgeleitete Zuständigkeit nach dem EuGVÜ. *
Cour de cassation (FR) 13.01.1998, unalex FR-140; Cour de cassation (FR) 08.11.1994,
unalex FR-260.
Nach dem Inkrafttreten der Brüssel I-VO hat sich die Rechtslage
jedoch geändert. Das EuGVÜ enthält nun keinen eigenen Abschnitt für Arbeitsverträge
mehr. Die durch das Übereinkommen von San Sebastián im Jahr 1989 eingeführte Regelung
wurde in Art. 5 Nr. 1 verankert, was den Bereich der Arbeitsverträge zu einem Teil
des Abschnitts 2 werden ließ und die Möglichkeit eröffnete, den Mehrparteiengerichtsstand
gem. Art 6 Nr. 1 zu begründen. In seiner Entscheidung Glaxosmithkline/Rouard hat
der EuGH auf der Grundlage der Brüssel I-VO entschieden und es abgelehnt, sich von
einer wortlautgetreuen Auslegung der Verordnung zu verabschieden. Er hat ebenfalls
abgelehnt, nur dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu belassen, sich auf Art. 6 Nr.
1 zu berufen, da die besonderen Zuständigkeitsregelungen dem Interesse einer geordneten
Rechtspflege dienen und keine Schutzvorschriften zugunsten der schwächeren Partei
darstellen. Im Augenblick stellt sich im Rahmen der Vorbereitung der nächsten Überprüfung
der Verordnung die Frage, ob es zweckdienlich wäre, eine Klageverbindungsmöglichkeit
entsprechend Art. 6 Nr. 1 für den Bereich der Arbeitsverträge einzuführen. *
Europäische Kommission, Grünbuch vom 21.04.2009, S. 10.
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Die Entscheidung in Glaxosmithkline/Rouard kann auf Verbraucherverträge, wie auch
auf Versicherungsverträge, übertragen werden. *
OGH (AT) 25.11.2008, unalex AT-579; Cour de cassation (FR) 27.04.1994, unalex FR-254.
Dennoch ist für letzteren Bereich anzumerken, dass die besonderen
Vorschriften des Abschnitts 3 der Verordnung eine Mehrzahl von Beklagten voraussetzen.
Die Klage gegen einen Mitversicherer kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats erhoben
werden, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird (Art. 9 Abs. 1 lit.
c).
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Dagegen ist die Entscheidung Glaxosmithkline/Rouard nicht auf das Gebiet des kollektiven
Arbeitsrechts übertragbar, da dieses nicht dem Abschnitt 5 der Verordnung unterfällt.
Deshalb hat die Cour de cassation Art. 6 Nr. 1 im Rahmen einer kollektiven Entlassung
aus wirtschaftlichen Gründen auf einen Rechtsstreit angewandt, bei dem es um die
Ausarbeitung eines Sozialplans und die Umstrukturierung von Arbeitsplätzen ging. *
Cour de cassation (FR) 23.09.2008, unalex FR-1020 (Konnexitätszusammenhang zwischen
der Klage gegen den Unternehmensausschuss und den Klagen gegen die ausländischen
Gesellschaften, die demselben Konzern angehörten).
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42
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3.
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Gewährleistungs- und Interventionsklagen – Art. 6 Nr. 2
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(...)
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